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Verkehrsstrafrecht

Straßenverkehrsdelikte

Wegen der hohen Anzahl verkehrsrechtlicher Verfahren haben diese Delikte in der gerichtlichen Praxis eine große Bedeutung: In etwa 1/3 aller Verfahren vor den Amtsgerichten wird Betroffenen vorgeworfen, gegen Gesetze mit verkehrsrechtlichem Bezug verstoßen zu haben.

Bei Verkehrsvergehen können wir unterscheiden zwischen dem

  • Verkehrsstrafrecht (Sanktion: Geld- oder Freiheitsstrafe)

und den

  • Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldverfahren (Sanktion: Geldbuße)

Während das Strafrecht als Sanktion vorrangig eine Geld- oder Freiheitsstrafe bestimmt, ist im Bereich der Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldverfahren üblicherweise eine Ahndung durch eine Geldbuße vorgesehen.

Wegen des Bezugs zum Straßenverkehr ist beiden Gruppen gemeinsam, dass als weitere Folge auch ein längeres Fahrverbot angeordnet werden kann.

Typische Mandate


Verkehrsstrafrecht

  • Trunkenheit oder Drogen im Straßenverkehr § 316 StGB)
  • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Beleidigung (§§ 185 f. StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht oder Fahrerflucht) (§ 142 StGB)

Sanktionen: Geld- oder Freiheitsstrafe Fahrverbot, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 StPO, Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldverfahren

  • Geschwindigkeitsüberschreitung (Radarfalle / „geblitzt“)
  • Ruhe- und Lenkzeitverstöße
  • Überladung
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Ladungssicherung
  • Abstandsunterschreitungen
  • Halterverfahren
  • Rotlichtverstöße

Sanktionen: Geldbuße, Fahrverbot, Fahrtenbuchauflage, Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg

Ich verteidige Sie professionell und unter Beachtung rechtlicher Parallelprobleme.

In jedem Straf- oder Bußgeldverfahren gilt:
Kontaktieren Sie mich so früh wie möglich und machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache mit mir!

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