Nicht nur als Täter, sondern auch als Opfer einer Straftat benötigen Sie regelmäßig anwaltlichen Beistand. Dies kann der Fall sein, wenn Sie als Nebenkläger auftreten, wenn Sie ein sogenanntes Adhäsionsverfahren anstreben (Klärung von Schadenersatzansprüchen bereits im Strafverfahren) oder wenn Sie sich als Zeuge eines Beistands bedienen.
Der Strafprozess erscheint für Außenstehende vielfach als Schauspiel, in dem Täter die (aktive) Hauptrolle und Opfer die (passive) Zeugenrolle spielen. Opfer scheinen also lediglich am Rande zu existieren und sind im Grunde genommen nur als Beweismittel für die Verurteilung des Täters interessant.
Dieser Eindruck sollte allerdings heute nicht mehr zutreffen. Denn bereits im Jahre 2004 ist das Opferschutzreformgesetz in Kraft getreten, welches die Rechte der Geschädigten gestärkt hat.
Auch als Opfer haben Sie ein Recht auf Beistand.
Die Erkenntnis, dass nicht nur der Täter einen rechtlichen Beistand braucht, hat sich durchgesetzt. Anschaulich ist dies gerade bei Opfern von Gewalt- und Sexualstraftaten. Es liegt es auf der Hand, dass auch das Opfer anwaltlich beraten und sachgerecht vertreten wird.
Als Opfer einer Straftat können und sollten Sie die Hilfe eines selbst gewählten Rechtsanwalts Ihres Vertrauens in Anspruch nehmen.
Werden Sie als Opfer aktiv.
Gemeinsam mit einem Opferanwalt können Sie:
1. Frühzeitig Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen.
Durch Kenntnis des Akteninhalts kann der ansonsten bestehende Wissensvorsprung der anderen Beteiligten ausgeglichen und Ihre Zeugenvernehmung optimal vorbereitet werden.
2. Als Nebenkläger aktiv am Prozess teilnehmen.
Im Rahmen der Nebenklage habe Sie das Recht, neben der Staatsanwaltschaft als selbständiger Verfahrensbeteiligter im Prozess eine aktive Rolle einzunehmen. Sie schlüpfen also von der passiven Zeugenrolle in diejenige eines aktiven Verfahrensbeteiligten.
Hierdurch erhalten Sie die Möglichkeit, aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens zu nehmen, etwa durch Ausübung des Fragerechts an Zeugen oder Sachverständigen, durch die Beantragung einzelner Beweiserhebungen, durch die Abgabe von Erklärungen aber auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln im Falle eines unbilligen Verfahrensausgangs.
3. Zum Schutz des Opfers Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Durch das Stellen der richtigen Unterlassungsanträge kann dem Täter gerichtlich verboten werden, etwa Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen (Stalking) oder sich dem Opfer zu nähern. Zuwiderhandlungen des Täters gegen das Kontakt- oder Näherungsverbot werden bestraft.
4. Bereits im Strafverfahren Schadensersatzansprüche gegen das Täter durchzusetzen.
Regelmäßig können Nebenkläger bereits im Strafverfahren gegen den Täter zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (sog. Adhäsionsverfahren). Bereits das Strafgericht entscheidet dann regelmäßig über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Ein zweiter erneut belastender Prozess vor den Zivilgerichten wird so vermieden.
Fast immer werden Ihre Kosten übernommen.
Insbesondere, wenn Sie sich als Opfer dem Verfahren als Nebenkläger/in anschließen, erfolgt eine Übernahme der Kosten durch den Staat. Das Gesetz sieht nämlich bei bestimmten Delikten die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand vor, z. B. bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z. B. Menschenraub, Freiheitsberaubung, Geiselnahme), oder Straftaten gegen das Leben (Mord und Totschlag).
Ansonsten hat im Falle einer Verurteilung der Angeklagte die Kosten auch des Opferanwalts zu tragen.
Ich stehe Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte als Opfer einer Straftat zur Seite.

