Liegt der Inhaftierung eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu Grunde, wird von Strafhaft gesprochen.
Besteht gegen den Inhaftierten hingegen (lediglich) der dringende Tatverdacht, eine Straftat begangen zu haben, dann geht es um Untersuchungshaft
Bei der Untersuchungshaft steht ein Gerichtsverfahren mit einer möglichen Verurteilung also erst bevor.
UNTERSUCHUNGSHAFT
Die Untersuchungshaft hat zum Ziel, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. Sie verlangt von dem als unschuldig geltenden Verdächtigen ein Sonderopfer zu Gunsten der Allgemeinheit ab.U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund bestehen. Außerdem darf die U-Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe stehen; eine Anordnung der Untersuchungshaft bei kleinerer Kriminalität kommt daher nicht in Betracht.
Gesetzliche Haftgründe sind:
- Flucht und Fluchtgefahr
- Wiederholungsgefahr
- und Verdunklungsgefahr.
Daneben bestehen noch weitere Gründe für die Untersuchungshaft bei bestimmten in der Strafprozessordnung geregelten Katalogstraftaten (§ 112 a StPO).
Die überwiegende Anzahl der Haftbefehle werden mit Fluchtgefahr begründet.
Sie haben gute Chancen auf die Aufhebung eines Haftbefehls.
Gerade wenn Fluchtgefahr als Haftgrund angegeben wird stehen die Chancen nicht schlecht, die Freilassung des Inhaftierten durch Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls (etwa durch Meldeauflagen) zu erreichen.
Generell gibt es bei Untersuchungshaftbefehlen die Möglichkeit, mündliche Haftprüfung zu beantragen oder Haftbeschwerde einzulegen.
Nach seiner Festnahme ist der Beschuldigte grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tag, dem zuständigen Richter vorzuführen.
Aus anwaltlicher Sicht besteht gerade bei haftunerfahrenen Personen die Gefahr, dass diese vorschnell „auspacken“, „reinen Tisch“ machen und sich vollends zur Sache erklären.
Bedenken Sie die möglichen Folgen allzu schneller Geständnisse.
Unerfahrene Gefangene legen vor dem Richter gerne vorschnell ein Geständnis ab, um so eine zügigere Entlassung aus der U-Haft zu erreichen.
Damit ist aber meistens nur ein Zwischensieg erreicht. Es wird nämlich nicht bedacht, dass ein frühzeitiges (vorschnelles?) Geständnis in der späteren Hauptverhandlung unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann.
Eine unüberlegte Einlassung zur Sache kann also zu einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen, während dem verdächtigen Inhaftierten mit rechtsstaatlichen Mitteln lediglich ein wesentlich geringeres kriminelles Handeln nachweisbar gewesen wäre.
In Haftsachen sollte daher unbedingt die Hilfe eines versierten Strafverteidigers in Anspruch genommen werden.
Wie in jedem Strafverfahren gilt:
Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache mit mir!
STRAFHAFT
- Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht -Der heutige Strafvollzug in Deutschland verfolgt nicht das Ziel der reinen Verwahrung des Inhaftierten. Der Gefangene soll vielmehr resozialisiert werden, also in die Lage versetzt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen.
Es sei dahingestellt, ob das gesetzlich erklärte Ziel der Resozialisierung auch angesichts der in den Haftanstalten vorherrschenden Verhältnisse stets erreicht werden kann.
Dem Ideal der Resozialisierung folgend, stellt das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten bereit, die angestrebte Eingliederung des Gefangenen zu unterstützen.
Nutzen Sie mögliche Erleichterungen während des Strafvollzugs.
Ist der rechtskräftig Verurteilte bereits im Strafvollzug, dann geht es zumeist um um folgende Fragestellungen:
Offener Vollzug statt geschlossener Vollzug / Vollzugslockerungen
Vorzeitige Entlassung aus der Haft durch Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von Zweidrittel oder der Hälfte der Haftstrafe
Abwendung der unberechtigten Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung
Erwirkung von Strafunterbrechungen aus besonderen Anlässen
Berücksichtigung von Besonderheiten bei Ausländern im Strafvollzug
Erreichen der Zurückstellung von Strafvollstreckung zugunsten von Therapie
Bewirkung günstiger Regelungen in Bezug auf Besuch, Ferngespräche etc.
Die Interessenwahrnehmung in diesen Bereichen erfordert einen Rechtsanwalt, der mit der jeweiligen Vollzugs- und Vollstreckungspraxis vertraut ist und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen beherrscht.
Ich stehe Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Überprüfung und Durchsetzung der einzelnen Möglichkeiten zur Seite.

