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Aktuelles im Dezember 2009



Warnung vor Betrunkenen in der Nähe von Volksfesten

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Wer während des Münchner Oktoberfestes in der Nähe des Festplatzes mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs ist, muss ständig mit Betrunkenen rechnen, die unvorsichtig die Straße überqueren. Eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ist daher in der Regel zu hoch. Dementsprechend blieb eine Motorradfahrerin auf der Hälfte ihres Schadens sitzen, nachdem ihr ein Betrunkener bei Rot vor das Motorrad gelaufen und sie dabei gestürzt war.

Urteil des AG München vom 15.05.2009

Fußgänger unter Parkplatzschranke

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Ein Fußgänger, der unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurch geht, muss damit rechnen, dass diese sich genau in dem Moment schließt. Mit dieser Begründung versagte das Landgericht Coburg einer Passantin die gegen einen Parkplatzbetreiber erhobenen Schadensersatzansprüche, weil er keine entsprechenden Schutzvorkehrungen getroffen habe. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass die Schließautomatik nur auf Fahrzeuge, nicht aber auf Fußgänger reagiere. Im Übrigen hätte die Frau neben der Schrankenanlage gehen können.

Beschluss des LG Coburg vom 25.05.2009


Dauer der Wartepflicht gegenüber Einsatzfahrzeug

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Einem mit Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeug muss von den anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang eingeräumt werden, damit es zügig zum Einsatzort gelangen kann. Die Entscheidung, welcher Weg dabei eingeschlagen wird, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat. Dabei haben die Fahrer anderer Fahrzeuge den Vorrang des Einsatzfahrzeugs so lange zu beachten, bis dieses sie passiert hat. Erst wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sicher sein können, den Einsatzwagen nicht zu behindern, dürfen sie ihren Standort wechseln.

Gibt ein Autofahrer die von ihm eingenommene “neutrale“ Position wieder auf, um dem Einsatzfahrzeug eine vermeintlich bessere Fahrlinie zu ermöglichen, liegt darin ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und kann bei einem Zusammenstoß zur alleinigen Haftung des Autofahrers führen.

Urteil des OLG Hamm vom 20.03.2009

Verletzung des Beifahrers bei Fahrt mit betrunkenem Fahrer

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Zwei junge Männer besuchten zusammen ein Fest, wo beide erheblich Alkohol konsumierten. Bei der Heimfahrt mit dem Auto hatte der Fahrer 3,14 Promille. Der ebenfalls stark alkoholisierte Beifahrer war nicht angeschnallt, als der Fahrer schuldhaft einen Unfall verursachte. Der Beifahrer wurde dabei schwer verletzt. Er verlangte von der Haftpflichtversicherung des Fahrers Schadensersatz.

In solchen Fällen nehmen die Gerichte ein Mitverschulden des Beifahrers an, weil er sich bewusst der Gefahr eines Unfalls ausgesetzt hat, indem er sich einem alkoholisierten Fahrer anvertraute. Ist der Beifahrer - wie hier - jedoch selbst erheblich alkoholisiert, besteht der Vorwurf gegen ihn darin, dass er sich selbst verschuldet in einen Zustand versetzt hat, in dem er die drohende Gefahr nicht mehr zutreffend einschätzen konnte. Der Mitverschuldensvorwurf wird hier praktisch vorverlagert und ist als geringer anzusehen als bei einem nicht oder nur geringfügig alkoholisierten Beifahrer. Er wurde in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall mit einem Drittel festgesetzt.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.01.2009