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Aktuelles im November 2009



Strohmann haftet wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

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Ein Mann setzte für mehrere Grundstücksgeschäfte seine beiden Töchter als "Strohfrauen" ein. Als sich später herausstellte, dass die beiden keinerlei Einfluss auf die Geschäfte hatten und auch die Veräußerungsgewinne dem Vater zuflossen, wurden diesem bei seinen Einkünften die Gewinne auch zugeschlagen. Später ging der Vater pleite. Nun nahm das Finanzamt die beiden Töchter auf Zahlung der Steuerschulden in Anspruch.

Zu Recht, befand das Finanzgericht Münster. Wer einem anderen Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, haftet für dessen Steuerschulden mit. Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme sind gegeben, wenn sich Sohn oder Tochter vorsätzlich vom Vater als "Strohfrau" bzw. "Strohmann" einschalten lassen, um dessen steuerliche Gewinne aus Vermietungen und Wohnungsveräußerungen gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern.

Urteil des FG Münster vom 01.04.2009

30 Euro Unkostenpauschale angemessen

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Ein Unfallgeschädigter kann die durch die Schadensabwicklung meist zwangsläufig entstehenden Kosten wie z.B. für Porto, Telefon, Fahrten zur Werkstatt ohne Einzelnachweis mit einer Pauschale veranschlagen. Seit Jahren zahlen die meisten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherungen einen Betrag von 25 Euro. Nun hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einem Geschädigten 30 Euro zugesprochen. Dies wird mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet.

Urteil des AG Frankfurt/Main vom 21.05.2009

Unvorsichtiges Öffnen der Fahrertür auf Parkplatz

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Ein Autofahrer fuhr in eine Parkbucht eines Supermarktparkplatzes ein. Im selben Moment stieg die Fahrerin eines auf dem angrenzenden Parkplatz abgestellten Pkws aus. Der Einfahrende stieß dabei gegen die etwa 50 Zentimeter geöffnete Fahrertür. Er verlangte von der Autofahrerin den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Blechschadens. Das Landgericht Saarbrücken sprach ihm lediglich zwei Drittel des geltend gemachten Schadensersatzes zu.

Auch auf Parkplätzen gilt zunächst der Grundsatz, dass sich derjenige, der eine Autotür öffnet, vorher vergewissern muss, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Allerdings muss auch derjenige, der auf einen öffentlichen Parkplatz fährt, damit rechnen, dass Personen aus bereits abgestellten Fahrzeugen aussteigen. Auf Parkplätzen gilt in besonderem Maße der Grundsatz der Rücksichtnahme. Autofahrer müssen stets bremsbereit sein, dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und haben sich im Zweifelsfall mit anderen Verkehrsteilnehmern zu verständigen. Gegen diese Sorgfaltspflichten hatte der geschädigte Autofahrer verstoßen, sodass er einen Teil seines Schadens selbst tragen musste.

Urteil des LG Saarbrücken vom 29.05.2009

Neuwagenkauf: Leck im Kofferraum

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Fünf Monate nach dem Kauf eines Neuwagens stellte der Käufer fest, dass Wasser in den Kofferraum sickerte. Als die Versuche des Verkäufers, das Leck abzudichten, scheiterten, verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Dem Oberlandesgericht Karlsruhe reichte der Mangel als Rücktrittsgrund aus. Zwar wäre das Problem mit einem Reparaturaufwand von 300 Euro zu beheben gewesen. Das Gericht berücksichtigte jedoch auch etwaige Folgeschäden wie durch den Wassereintritt mögliche Korrosionsschäden, die die Lebensdauer des Autos verringern könnten.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2009