Aktuelles im Oktober 2009
Unzulässige Blutentnahme durch Polizisten
Eine Blutentnahme beim Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den Willen des Betroffenen bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Wird einem Autofahrer auf Veranlassung der Polizisten gegen seinen Willen eine Blutprobe entnommen, ohne dass vorher wenigstens versucht wurde, einen Richter des richterlichen Eildienstes zu erreichen, darf die widerrechtlich entnommene Blutprobe im späteren Gerichtsverfahren nicht verwertet werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009
Unfall bei Wendemanöver auf Straßenbahnschienen
Für das Oberlandesgericht Brandenburg stellte das Blockieren des Schienenraums für einen längeren Zeitraum einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Kommt es dabei zu einer Kollision mit der Straßenbahn, trifft daher den Autofahrer die überwiegende Haftung. Da der Autofahrerin jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie zu dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren war, lehnte das Gericht ein alleiniges Verschulden der Fahrerin ab. Die städtische Verkehrsgesellschaft musste sich als Halterin der Straßenbahn einen Haftungsanteil von 30 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 26.02.2009
Tanken ohne zu bezahlen
Das Amtsgericht München wies die Auskunftsklage als unbegründet ab. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem Vertragsverhältnis, da der Eigentümer nicht selbst getankt hat, noch aus einem deliktischen Verhalten, da der Eigentümer nicht selbst betrogen und auch den Fahrer nicht angewiesen hat, ohne Bezahlung wegzufahren.
Urteil des AG München vom 30.07.2008
Kaskoversicherung: Regelung zur (Nicht-)Erstattung der Mehrwertsteuer rechtens
Eine Regelung zur Kfz-Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken eindeutig und wirksam. Ein Versicherungsnehmer kann billigerweise nur den Ausgleich für die Aufwendungen erwarten, die ihm durch den Schaden tatsächlich entstehen. Ihm muss klar sein, dass er keine fiktive Umsatzsteuer beanspruchen kann, wenn er keine entsprechende Aufwendung für die Schadensbehebung hat.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2009

