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Aktuelles im August 2009



Beweisfragen bei erneutem Auftreten des Mangels nach Nachbesserung

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Der Käufer, der die Kaufsache (hier ein Pkw der Luxusklasse) nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels (hier Fehlfunktion des elektrischen Fensterhebers) auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zulasten des Käufers.

Urteil des BGH vom 11.02.2009

Gebrauchtwagenkauf: Beschädigung der Originallackierung kein Rücktrittsgrund

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Ein Autofahrer kaufte im Winter bei einem Händler einen drei Jahre alten Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 Euro. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro. Die Restzahlung sollte bei Übergabe im darauf folgenden Frühjahr erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände des Händlers, wo es zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt wurde. Der Käufer erklärte daraufhin ohne Fristsetzung zur Nachbesserung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Händler zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.

Anders als die Vorinstanz war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. Der Kunde musste den Wagen daher nach ordnungsgemäßer Lackierung abnehmen.

 Urteil des BGH vom 20.05.2009

Supermarkt darf Falschparker abschleppen lassen

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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Besitzer eines Supermarktparkplatzes bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf. Die Karlsruher Richter haben beide Fragen bejaht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - an einem Supermarktparkplatz durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen wird, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig beseitigt werden, ist ein Abschleppen von Falschparkern nicht unverhältnismäßig. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf dem Gelände andere Parkplätze frei waren.

Auch die Übertragung der Überwachung des Parkplatzes und der Durchführung der Abschleppvorgänge ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange diese nicht auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen. Im entschiedenen Fall, musste der Falschparker die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro bezahlen. Für die gleichzeitig erhobenen Inkassogebühren von 15 Euro sah das Gericht jedoch keine Rechtsgrundlage.

Urteil des BGH vom 05.06.2009

Besondere Achtsamkeit bei „Rechts-vor-links-Kreuzung“

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Ein Pkw-Fahrer wollte an einer ungeregelten Kreuzung (rechts vor links) nach links in eine Straße abbiegen, in der sich ein anderer Autofahrer der Kreuzung näherte. Da dieses Fahrzeug recht langsam fuhr, ging der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger davon aus, dass der Fahrer anhalten werde und achtete nicht weiter auf ihn. Während des Abbiegevorgangs fuhr der aus der Seitenstraße kommende Autofahrer gegen den Wagen des Linksabbiegers. Das Oberlandesgericht Saarbrücken meinte, der Linksabbieger hätte das von links kommende Fahrzeug weiterhin im Auge behalten und sich versichern müssen, dass sein Vorfahrtsrecht tatsächlich beachtet wird. Diese Unachtsamkeit führte zu einer Mitschuld in Höhe von 20 Prozent.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.02.2009