Aktuelles im August 2009
Beweisfragen bei erneutem Auftreten des Mangels nach Nachbesserung
Urteil
des BGH vom 11.02.2009
Gebrauchtwagenkauf: Beschädigung der Originallackierung kein Rücktrittsgrund
Anders als die Vorinstanz war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. Der Kunde musste den Wagen daher nach ordnungsgemäßer Lackierung abnehmen.
Supermarkt darf Falschparker abschleppen lassen
Auch die Übertragung der Überwachung des Parkplatzes und der Durchführung der Abschleppvorgänge ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange diese nicht auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen. Im entschiedenen Fall, musste der Falschparker die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro bezahlen. Für die gleichzeitig erhobenen Inkassogebühren von 15 Euro sah das Gericht jedoch keine Rechtsgrundlage.
Urteil des BGH vom 05.06.2009
Besondere Achtsamkeit bei „Rechts-vor-links-Kreuzung“
Ein Pkw-Fahrer wollte an einer ungeregelten Kreuzung (rechts vor links) nach links in eine Straße abbiegen, in der sich ein anderer Autofahrer der Kreuzung näherte. Da dieses Fahrzeug recht langsam fuhr, ging der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger davon aus, dass der Fahrer anhalten werde und achtete nicht weiter auf ihn. Während des Abbiegevorgangs fuhr der aus der Seitenstraße kommende Autofahrer gegen den Wagen des Linksabbiegers. Das Oberlandesgericht Saarbrücken meinte, der Linksabbieger hätte das von links kommende Fahrzeug weiterhin im Auge behalten und sich versichern müssen, dass sein Vorfahrtsrecht tatsächlich beachtet wird. Diese Unachtsamkeit führte zu einer Mitschuld in Höhe von 20 Prozent.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.02.2009

