Aktuelles im Juli 2009
Erschleichen einer Prämie für Auffinden abgelaufener Lebensmittel
Versteckt ein Beschäftigter eines Supermarktes Artikel mit noch nicht abgelaufenem Haltbarkeitsdatum und holt er sie nach Überschreitung des Verfallsdatums dann später hervor, um eine für diese Fälle vom Arbeitgeber zugesagte Prämie (hier 2,50 Euro pro gefundenen Artikel) zu kassieren, macht er sich des (versuchten) Betrugs strafbar.
Beschluss des OLG München vom 28.01.2009
5 St RR 12/09
Bruttoreparaturkosten für "130 Prozent-Abrechnung" maßgeblich
Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.
Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass bei der Gegenüberstellung von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten bei letzteren vom Bruttobetrag, also einschließlich Mehrwertsteuer, auszugehen ist.
Urteil des BGH vom 03.03.2009Teilkaskoversicherung: Navi-Daten-CD bei Diebstahl mitversichert
Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die eintrittspflichtige Teilkaskoversicherung nicht nur das mitentwendete Navigationsgerät erstatten, sondern auch die dazugehörige Daten-CD. Zwar sind Ton- und Datenträger nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ausdrücklich nicht mitversichert. Für das Amtsgericht Düsseldorf steht jedoch hier die Zugehörigkeit zum Navigationsgerät und nicht die Eigenschaft als CD im Vordergrund.
Urteil des AG Düsseldorf vom 01.12.2008
Überteuerter Kostenvoranschlag
Ein Autofahrer ließ nach einem unverschuldeten Unfall von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag für einen relativ geringen Schaden von ca. 2.800 Euro erstellen. Hierfür sollte er sage und schreibe 198,14 Euro bezahlen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete unter Hinweis auf die üblichen Kosten für einen Kostenvoranschlag nur einen Teilbetrag von 50 Euro. Der Autofahrer verlangte daraufhin von der Werkstatt 148,14 Euro zurück.
Das Amtsgericht Landsberg am Lech gab ihm in vollem Umfang Recht. Da der ortsübliche Betrag für einen Kostenvoranschlag von 40 bis 50 Euro um mehr als das Doppelte überschritten wurde, erklärte das Gericht die Forderung der Werkstatt von knapp 200 Euro für sittenwidrig und reduzierte sie auf angemessene 50 Euro.
Urteil des AG Landsberg a. Lech vom 26.02.2009
