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Aktuelles im Juni 2009



Gebrauchtwagenkauf: falsche Kilometerstandsangabe in Internetangebot

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Gibt ein Gebrauchtwagenverkäufer in der Verkaufsanzeige eines Internet-Portals einen bestimmten Kilometerstand des Fahrzeugs an, ist er an diese Beschaffenheitsangabe auch dann gebunden, wenn auf die Kilometerstandsangabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr Bezug genommen wird. Eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung kann der Verkäufer in einem solchen Fall nur dann verhindern, wenn er seine im Internet gemachte Aussage dem Käufer gegenüber vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrags klar und erkennbar widerruft.

Urteil des LG Ellwangen vom 13.06.2008

Überprüfung von Lkw-Bremsen vor Fahrtantritt

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Bei einer Lkw-Kontrolle wurde festgestellt, dass ein Sattelzug erhebliche Mängel im Bereich der Bremsanlage aufwies. Die vordere rechte Bremsscheibe des Lkws hatte zahlreiche deutlich sichtbare Wärmerisse, die bis in den Bereich der Innenbelüftung liefen. Die Beschädigungen wären vom Fahrer ohne weiteres erkennbar gewesen, hätte er die Bremsanlage vor Fahrtbeginn in Augenschein genommen. Er wurde daher vom zuständigen Amtsgericht wegen „fahrlässigen Fahrens eines nicht verkehrssicheren Lkws“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg. Der Führer eines Lastkraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, jeweils vor Fahrtantritt die gesamten Bremsscheiben mit gezieltem Blick durch die Löcher in den Felgen auf Mängel zu überprüfen. Dies würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen. Ein Lkw-Fahrer muss vor Antritt der Fahrt grundsätzlich nur die Bremsanlage durch Bremsproben überprüfen. Eine weitergehende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der „Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution“. Ein Anlass zu einer gesteigerten Untersuchungspflicht kann jedoch dann bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind. Ob dies der Fall war, hat nun die Vorinstanz zu prüfen. Nur dann könnte die Verurteilung aufrecht erhalten bleiben.

Beschluss des OLG Celle vom 03.02.2009

Vollkaskoversicherung: nachträgliche Richtigstellung unrichtiger Schadensmeldung

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Bei der Schadensmeldung an seine Vollkaskoversicherung gab der versicherte Autofahrer an, er habe beim Ausparken in einer Tiefgarage einen Pfeiler übersehen. Eine spätere Überprüfung der Versicherung ergab, dass an dem Pfeiler nicht die kleinste Schramme zu sehen war. Die Versicherung lehnte daraufhin jeglichen Versicherungsschutz ab.

Der Versicherungsnehmer räumte schließlich ein, dass der Schadensfall sich gar nicht in der Tiefgarage, sondern an einem anderen Ort des Grundstücks ereignet hatte. Diese Richtigstellung half dem Autofahrer jedoch nichts mehr. Wer bei einer Schadensmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, verliert seinen Versicherungsschutz endgültig. In einem solchen Fall besteht für die Versicherung auch kein Anlass mehr, die berichtigten Angaben des Versicherten nochmals zu überprüfen.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.11.2008


Zusammenstoß von Radler und Fußgänger an Bushaltestelle

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An einer Bushaltestelle führte ein farblich markierter Radweg vorbei. Knapp neben dem Übergang zum Radweg stand ein Passant, der auf den Bus wartete. Gerade als ein Radfahrer die Bushaltestelle passierte, trat der Wartende einen Schritt zurück. Der Radfahrer legte eine Vollbremsung hin und kam dabei zu Fall. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen nahm er den Fußgänger auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ging von einer alleinigen Haftung des Fußgängers aus. Der Bundesgerichtshof nahm jedoch ein Mitverschulden des Radfahrers an. Als dieser sich der Bushaltestelle näherte und bemerkte, dass der dort Wartende nicht auf ihn achtete, hätte er nicht nur durch Klingeln auf sich aufmerksam machen, sondern seine Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit sein müssen. Wie hoch der Haftungsanteil des Radlers festzusetzen ist, muss nun die Vorinstanz entscheiden.

Urteil des BGH vom 06.11.2008