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Aktuelles im März 2009



Auffahrunfall nach scharfem Abbremsen an gelber Ampel

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes stark abgebremst werden. Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht, wenn ansonsten andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten.

Das Amtsgericht Hildesheim sah auch in einem abrupten Abbremsen nach dem Umschalten einer Ampel von „Grün“ auf „Gelb“ keinen Verstoß gegen das nach der StVO untersagte „starke Abbremsen ohne zwingenden Grund“. Dies gilt auch dann, wenn hinter dem Bremsenden weitere Fahrzeuge fahren. Ein Autofahrer darf sich darauf verlassen, dass sich die Fahrer hinter ihm ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, indem sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.

Urteil des AG Hildesheim vom 07.08.2008

Beschädigung eines fast neuen PkwsBeschädigung eines fast neuen PkwsBeschädigung eines fast neuen PkwsBeschädigung eines fast neuen Pkws

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Wird bei einem Verkehrsunfall ein fabrikneuer Pkw beschädigt, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen. Handelt es sich um einen Schaden, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt (Schadenshöhe über 3.500 Euro), kann der Geschädigte vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.

 

Urteil des OLG Nürnberg vom 15.08.2008

5 U 29/08

Kostentragung bei abgebrochenem Abschleppvorgang

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Wer seinen Pkw im absoluten Halteverbot abstellt, hat die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zu tragen. Fährt der Parksünder seinen Wagen vor Eintreffen des von der Polizei bereits angeforderten Abschleppwagens weg, muss er trotzdem noch die Hälfte der pauschalen Abschleppkosten tragen. Daran ändert auch nichts, dass mit dem mittlerweile eingetroffenen Abschleppwagen ein anderes, ebenfalls verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beseitigt wird und hierfür die vollen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Urteil des VG Koblenz vom 10.11.2008

Warnung vor Rutschgefahr bei Baustellenabdeckung nicht notwendig

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Eine Fußgängerin rutschte auf einem zur Abdeckung einer Baugrube über den Gehweg gelegten Holzbrett (Schaltafel) aus, das wegen Regens ersichtlich glatt war, und zog sich dabei einen offenen Bruch zu. Sie forderte von der für die Baustellenabsicherung verantwortlichen Kommune Schadensersatz und Schmerzensgeldin Höhe von 2.600 Euro.

Das Oberlandesgericht Bamberg kam nach den Feststellungen eines Gutachters zu dem Ergebnis, dass die Baustelle ordnungsgemäß abgesichert war. Darüber hinaus bedurfte es entgegen der Auffassung der Geschädigten keines Hinweisschildes „Vorsicht Rutschgefahr“. Dass ein Holzbrett bei Nässe besonders glatt sein kann, ist für jeden Fußgänger ohne weiteres erkennbar. Im Übrigen wäre es für die Fußgängerin ein Leichtes gewesen, das ersichtlich nasse Schalbrett zu umgehen. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.

Beschluss des OLG Bamberg vom 07.10.200