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Aktuelles im Februar 2009



Diebstahl: kein Prozess auf Staatskosten

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Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat und dies auch zugibt, kann keine Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine trotz des klaren Sachverhalts erhobene Kündigungsschutzklage beanspruchen.

 

Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2008

11 Ta 124/08

Beleidigung gegenüber Verkehrspolizist

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Die Äußerung gegenüber einem Polizisten im Rahmen einer Vernehmung zu einem Verkehrsdelikt „Sie sind mir ein komischer Vogel“ stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne dar.

Beschluss des OLG Bamberg vom 11.06.2008

Kaskoversicherung: grob fahrlässig herbeigeführter Fahrzeugdiebstahl in Polen

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Das Oberlandesgericht Rostock weist darauf hin, dass in Polen Fahrzeugdiebstähle an der Tagesordnung sind und jederzeit mit Personen gerechnet werden muss, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl, insbesondere von Luxusfahrzeugen, Ausschau halten und spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen.

Ein Autofahrer, der in Polen die Entwendung seines Wagens dadurch ermöglicht, dass er aus seinem Fahrzeug (hier neuwertiger Audi A8) aussteigt, dabei den Schlüssel stecken lässt, um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält, handelt grob fahrlässig und kann daher keinen Ersatz von der bestehenden Kaskoversicherung verlangen.

Urteil des OLG Rostock vom 07.11.2008

5 U 153/08

Neuwagenkauf: Rücktritt wegen eintretender Feuchtigkeit

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Kann der Eintritt von Feuchtigkeit ins Wageninnere eines neuen Pkws der Luxusklasse (hier Range Rover) trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden, stellt dies einen nicht unerheblichen Mangel dar, der den Käufer auch noch ein Jahr nach dem Kauf zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Interessant ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Sachverständigen im Zivilprozess durch eine relativ einfache Maßnahme zumindest vorläufig gelang, das Fahrzeug abzudichten. Dies spielte - so das Gericht - für das Rücktrittsrecht keine Rolle. Maßgeblich für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nämlich allein der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Ein Festhalten an der Rücktrittserklärung stellt in einem solchen Fall grundsätzlich auch kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Käufers dar.

Urteil des BGH vom 05.11.2008