Aktuelles im Januar 2009
Keine Aufsichtspflichtverletzung für 8-jährigen Radler
Stößt ein 8-Jähriger, der schon sicher Rad fahren kann, beim unbeaufsichtigten Radeln im Umfeld der elterlichen Wohnung (Sackgasse) gegen ein stehendes Fahrzeug, können seine Eltern nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden haftbar gemacht werden.
Hinweis: Bei Unfällen mit stehendem Verkehr kann auch Kinder unter 10 Jahren bei einem schuldhaften Verhalten eine persönliche Haftung für den entstandenen Schaden treffen. Hier hatte der Geschädigte jedoch alleine die Eltern des Jungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Urteil des AG Coburg vom 26.06.2008
Kein Fahrverbot gegen Halter (verkehrsunsicherer Lkw)
Beschluss
des OLG Hamm vom 12.07.2008
Unzuverlässige Abstandsmessung durch vorausfahrenden Polizisten
Urteil des AG Lüdinghausen vom 25.08.2008
Kein Verweis auf billigere freie Werkstatt
Ein vom Unfallgeschädigten beauftragter Sachverständiger legt bei seiner Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen setzen sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch zur Wehr, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Diese Praxis wurde in der Vergangenheit von einer Reihe von Instanzgerichten gebilligt. Das Kammergericht Berlin lehnt hingegen einen Verweis auf eine billigere freie Werkstatt pauschal ab.
Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Auch bei einer fiktiven Abrechnung ist zu berücksichtigen, dass der Markt die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert, „Der Marke“ kommt auch bei älteren Fahrzeugen eine wertbildende Komponente zu.
Hinweis: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser umstrittenen Rechtsfrage steht noch aus.
Urteil des KG Berlin vom 30.06.2008

