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Aktuelles im Januar 2009



Keine Aufsichtspflichtverletzung für 8-jährigen Radler

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Stößt ein 8-Jähriger, der schon sicher Rad fahren kann, beim unbeaufsichtigten Radeln im Umfeld der elterlichen Wohnung (Sackgasse) gegen ein stehendes Fahrzeug, können seine Eltern nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden haftbar gemacht werden.

 

Hinweis: Bei Unfällen mit stehendem Verkehr kann auch Kinder unter 10 Jahren bei einem schuldhaften Verhalten eine persönliche Haftung für den entstandenen Schaden treffen. Hier hatte der Geschädigte jedoch alleine die Eltern des Jungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.


Urteil des AG Coburg vom 26.06.2008


Kein Fahrverbot gegen Halter (verkehrsunsicherer Lkw)

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Die Verhängung eines Fahrverbots setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene als Fahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus. Dementsprechend hob das Oberlandesgericht Hamm ein gegen den Halter eines Lkws verhängtes Fahrverbot wegen Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch mangelhafte Bremsen sowie Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 9,4 Prozent auf und beließ es insoweit bei der verhängten Geldbuße.

Beschluss des OLG Hamm vom 12.07.2008

Unzuverlässige Abstandsmessung durch vorausfahrenden Polizisten

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Das Amtsgericht Lüdinghausen hält eine Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden zivilen Polizeifahrzeug heraus nicht für ausreichend zuverlässig, wenn die Messung allein durch den Fahrer des Streifenwagens vorgenommen wird. Eine einzige Person ist zu einer gleichzeitigen Beobachtung des Fahrzeugabstands, der Seitenmarkierung und des Tachos nicht verlässlich in der Lage. Auch eine darauf folgende Abstandsbestimmung mittels Nachstellen des Abstands auf einem Autobahnparkplatz ist keine zuverlässige Methode zum Nachweis des Abstandsverstoßes.

Urteil des AG Lüdinghausen vom 25.08.2008


Kein Verweis auf billigere freie Werkstatt

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Ein vom Unfallgeschädigten beauftragter Sachverständiger legt bei seiner Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen setzen sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch zur Wehr, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Diese Praxis wurde in der Vergangenheit von einer Reihe von Instanzgerichten gebilligt. Das Kammergericht Berlin lehnt hingegen einen Verweis auf eine billigere freie Werkstatt pauschal ab.

Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Auch bei einer fiktiven Abrechnung ist zu berücksichtigen, dass der Markt die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert, „Der Marke“ kommt auch bei älteren Fahrzeugen eine wertbildende Komponente zu.

Hinweis: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser umstrittenen Rechtsfrage steht noch aus.

Urteil des KG Berlin vom 30.06.2008