Aktuelles im April 2009
Autobahnunfall: Auffahren auf Pannen-Lkw
Urteil des OLG Brandenburg vom 17.07.2008
Neuwagenkauf: Streit über Vorliegen eines Mangels
Erklärt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos zur kostenlosen Beseitigung eines nach einem Jahr aufgetretenen Sachmangels bereit, so kann er später, nachdem die Nachbesserung gescheitert ist, grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat. Insofern tritt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine Umkehr der Beweislast ein. Schlägt schließlich die Mangelbeseitigung des Verkäufers fehl, stehen dem Käufer sämtliche weitergehende Mängelansprüche, wie Kaufpreisminderung, Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Schadensersatz offen, ohne dass er den Nachweis führen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2008
Unzuverlässige Schätzung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Zwar kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch durch eine Schätzung ermittelt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person über die notwendige Erfahrung bei derartigen Feststellungen verfügt. Anders als bei in der Verkehrsüberwachung tätigen Polizisten fehlen insoweit ungeschulten Personen entsprechende Erfahrungswerte. Dies gilt in der Regel auch für Gemeindebedienstete, die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden. Der Strafrichter hätte daher noch genauere Feststellungen dazu machen müssen, ob die beiden Zeugen hinsichtlich der Beobachtung des fließenden Verkehrs besonders geschult waren bzw. welche Erfahrung sie insoweit besaßen. Ferner wies das Urteil Lücken hinsichtlich der Fahrstrecke, der Dauer der Beobachtung und dem Standort der Zeugen auf. Diese Feststellungen muss nun ein anderer Strafrichter nachholen.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19.06.2008
Ungeklärter Radfahrerunfall nach Begegnung mit Hund
Einer Radfahrerin kam auf einem Wirtschaftsweg ein nicht angeleinter Hirtenhund, der in Begleitung seines Herrchens war, entgegen. Kurz nach der Annäherung des Hundes stürzte die Frau und zog sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie behauptete, der Hund habe ihr Vorderrad berührt. Dies konnte sie jedoch nicht beweisen. Der genaue Hergang des Vorgangs blieb schließlich ungeklärt. Gleichwohl verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Hundehalter zum Ersatz des Schadens.
Zwar hat grundsätzlich derjenige, der einen Rechtsanspruch erhebt, den entsprechenden Beweis zu führen. Begegnet ein Radfahrer auf öffentlicher Straße einem Hund, der vorschriftswidrig nicht angeleint ist, und kommt der Radler in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zu Fall, so kann allerdings ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich waren.
Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2008
6 U 60/08

