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Aktuelles im April 2009



Autobahnunfall: Auffahren auf Pannen-Lkw

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Ein Motorradfahrer fuhr bei guten Sicht- und Lichtverhältnissen auf der Autobahn auf einen Lkw auf, der während eines Überholvorgangs auf der Überholspur einen nicht vorhersehbaren Defekt erlitten hatte und dessen Fahrer daraufhin sein Fahrzeug hatte ausrollen lassen. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Motorradfahrer, der bei dem Aufprall ums Leben kam, gegen das Sichtfahrverbot verstoßen hatte und bewertete sein Mitverschulden mit 40 Prozent. Das überwiegende Verschulden des Lkw-Fahrers begründet das Brandenburgische Oberlandesgericht u.a. damit, dass dieser nicht gleich das Warnblinklicht einschaltete, als er die Panne bemerkte.

Urteil des OLG Brandenburg vom 17.07.2008


Neuwagenkauf: Streit über Vorliegen eines Mangels

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Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, also von einem Händler an eine Privatperson, innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Tritt der Mangel nach Ablauf der sechsmonatigen Frist auf, muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Erklärt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos zur kostenlosen Beseitigung eines nach einem Jahr aufgetretenen Sachmangels bereit, so kann er später, nachdem die Nachbesserung gescheitert ist, grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat. Insofern tritt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine Umkehr der Beweislast ein. Schlägt schließlich die Mangelbeseitigung des Verkäufers fehl, stehen dem Käufer sämtliche weitergehende Mängelansprüche, wie Kaufpreisminderung, Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Schadensersatz offen, ohne dass er den Nachweis führen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2008


Unzuverlässige Schätzung einer Geschwindigkeitsüberschreitung

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Zwei im Rahmen der Verkehrsüberwachung tätige Gemeindebedienstete beobachteten einen Pkw-Fahrer, der ihrer Schätzung nach mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch die Fußgängerzone raste, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt war. Der Strafrichter zog von der geschätzten Geschwindigkeit eine Toleranz von 20 km/h ab und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Außerdem verhängte er ein Fahrverbot von zwei Monaten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte hinsichtlich der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung Bedenken und hob das Urteil auf.

Zwar kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch durch eine Schätzung ermittelt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person über die notwendige Erfahrung bei derartigen Feststellungen verfügt. Anders als bei in der Verkehrsüberwachung tätigen Polizisten fehlen insoweit ungeschulten Personen entsprechende Erfahrungswerte. Dies gilt in der Regel auch für Gemeindebedienstete, die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden. Der Strafrichter hätte daher noch genauere Feststellungen dazu machen müssen, ob die beiden Zeugen hinsichtlich der Beobachtung des fließenden Verkehrs besonders geschult waren bzw. welche Erfahrung sie insoweit besaßen. Ferner wies das Urteil Lücken hinsichtlich der Fahrstrecke, der Dauer der Beobachtung und dem Standort der Zeugen auf. Diese Feststellungen muss nun ein anderer Strafrichter nachholen.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19.06.2008

Ungeklärter Radfahrerunfall nach Begegnung mit Hund

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Einer Radfahrerin kam auf einem Wirtschaftsweg ein nicht angeleinter Hirtenhund, der in Begleitung seines Herrchens war, entgegen. Kurz nach der Annäherung des Hundes stürzte die Frau und zog sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie behauptete, der Hund habe ihr Vorderrad berührt. Dies konnte sie jedoch nicht beweisen. Der genaue Hergang des Vorgangs blieb schließlich ungeklärt. Gleichwohl verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Hundehalter zum Ersatz des Schadens.

 

Zwar hat grundsätzlich derjenige, der einen Rechtsanspruch erhebt, den entsprechenden Beweis zu führen. Begegnet ein Radfahrer auf öffentlicher Straße einem Hund, der vorschriftswidrig nicht angeleint ist, und kommt der Radler in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zu Fall, so kann allerdings ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich waren.

 

Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2008

6 U 60/08