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Aktuelles im November 2008



Führerscheinentzug: betrunkener Sportbootfahrer

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Das Führen eines Motorbootes in betrunkenem Zustand kann nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr führen. Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht zwischen einer Fahrt mit einem Boot oder Schiff keinen spezifischen Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit. Die in derartigen Fällen mögliche Entziehung des Sportbootführerscheins liegt alleine bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.

Urteil des OLG Brandenburg vom 16.04.2008

DAR 2008, 393

Sicherstellung eines Motorrads nach erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

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Wird bei einem Motorradfahrer auf einer bergigen und kurvenreichen Bundesstraße eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h (106 km/h statt erlaubter 60 km/h abzgl. 4 km/h Toleranz) festgestellt, kann dies die sofortige Sicherstellung des Motorrades und dessen Beseitigung durch ein Abschleppunternehmen rechtfertigen. Das Münchner Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, da wegen der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und des auf der bei Motorradfahrern besonders beliebten „Rennstrecke“ um ein 30-fach erhöhten Unfallrisikos bei einer Weiterfahrt erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Motorradfahrers und anderer Verkehrsteilnehmer drohten.

Urteil des VG München vom 12.03.2008

DAR 2008, 411

Betreten einer Autowaschanlage auf eigene Gefahr

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Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nur für beim Betrieb typischerweise entstehende Fahrzeugschäden. Betritt ein Kunde die Waschanlage und rutscht er auf dem durch Waschmittelreste glatten Boden aus, kann der Betreiber nicht dafür haftbar gemacht werden.

 

Urteil des LG Bielefeld vom 09.04.2008

22 S 341/07

NJW Heft 34/2008, Seite VI

Auffahrunfall nach unerwarteter Vollbremsung

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Bei einem typischen Auffahrunfall spricht nach der Rechtsprechung der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch zu hohe Geschwindigkeit oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit verursacht und verschuldet hat.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wer an einer Ampel losfährt, aber dann ohne begründeten Anlass eine plötzliche Vollbremsung hinlegt, der ist ausnahmsweise selbst schuld. Den Auffahrenden trifft in einem derartigen Fall nicht einmal eine Mithaftung im Rahmen der Betriebsgefahr. 

Urteil des KG Berlin vom 10.09.2008

KGR Berlin 2008, 610