Das
Führen eines Motorbootes in betrunkenem Zustand kann nicht zum Entzug der
Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr führen. Das Oberlandesgericht Brandenburg
sieht zwischen einer Fahrt mit einem Boot oder Schiff keinen spezifischen
Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit. Die in derartigen Fällen
mögliche Entziehung des Sportbootführerscheins liegt alleine bei den Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen.
Wird
bei einem Motorradfahrer auf einer bergigen und kurvenreichen Bundesstraße eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h (106 km/h statt erlaubter 60 km/h
abzgl. 4 km/h Toleranz) festgestellt, kann dies die sofortige Sicherstellung
des Motorrades und dessen Beseitigung durch ein Abschleppunternehmen
rechtfertigen. Das Münchner Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme, da wegen der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und des auf
der bei Motorradfahrern besonders beliebten „Rennstrecke“ um ein 30-fach
erhöhten Unfallrisikos bei einer Weiterfahrt erhebliche Gefahren für die
Gesundheit des Motorradfahrers und anderer Verkehrsteilnehmer drohten.
Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nur für beim
Betrieb typischerweise entstehende Fahrzeugschäden. Betritt ein Kunde die
Waschanlage und rutscht er auf dem durch Waschmittelreste glatten Boden aus,
kann der Betreiber nicht dafür haftbar gemacht werden.
Bei
einem typischen Auffahrunfall spricht nach der Rechtsprechung der sogenannte
Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen
ungenügenden Sicherheitsabstand, durch zu hohe Geschwindigkeit oder/und durch
allgemeine Unaufmerksamkeit verursacht und verschuldet hat.
Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wer an
einer Ampel losfährt, aber dann ohne begründeten Anlass eine plötzliche
Vollbremsung hinlegt, der ist ausnahmsweise selbst schuld. Den Auffahrenden
trifft in einem derartigen Fall nicht einmal eine Mithaftung im Rahmen der
Betriebsgefahr.