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Aktuelles im September 2008



Umgebauter Werkstattwagen verliert Betriebserlaubnis

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Wird ein als Personenkraftwagen (hier VW-Bus) zugelassenes Fahrzeug durch die Beseitigung der hinteren Sitze und den Einbau von Regalen und Haltevorrichtungen auf Dauer zu einem Werkstattwagen umgebaut, verliert er seine Eigenschaft als „Pkw“ im Sinne des Zulassungsrechts und damit die Betriebserlaubnis. Gegen den Halter und Fahrer kann wegen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt werden.

Hinweis: Das Erlöschen der Betriebserlaubnis hat in der Regel auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz des Fahrzeugs.

Urteil des AG Stuttgart vom 15.10.2007

1 OWi 71 Js 78019/07

Ausnahme vom Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust

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Die Gerichte können ausnahmsweise bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Ein besonderer Härtegrund kann u.a. vorliegen, wenn der Betroffene bei der Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren würde und dies für ihn und seine Familie existenzbedrohende Folgen hätte.

Zweifelt der mit der Sache befasste Richter am Wahrheitsgehalt einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Betroffenen, wonach die Anordnung eines Fahrverbots zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen würde, muss er dem vor einer Entscheidung über die Anordnung des Fahrverbots durch Nachfrage beim Arbeitgeber nachgehen. Er darf von dem Betroffenen nicht die Vorlage weitergehender Beweise verlangen.

Beschluss des OLG Köln vom 16.11.2007

DAR 2008, 158

Sorgfaltspflichten bei Öffnen der Fahrzeugtür

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Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 StVO). Das Oberlandesgericht Bremen nimmt keinen Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht an, wenn eine Mutter beim Anschnallen ihres Kindes in einem an der Straße parkenden Pkw die hintere Tür auf der Fahrerseite des Pkws öffnet und die Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Da die Frau mit dem Öffnen der Fahrzeugtür jedoch hätte warten können, bis sich kein Fahrzeug von hinten nähert, nahm das Gericht einen Mitverschuldensanteil von einem Fünftel an.

Urteil des OLG Bremen vom 29.05.2008

OLGR Bremen 2008, 562

Erhöhtes Schmerzensgeld bei vorsätzlich verursachtem Unfall

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Seit der Neuregelung des Schadensrechts vom 1. Juli 2002 kann derjenige, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, auch von demjenigen die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, der nicht wegen eigenen Verschuldens für den Schaden einzustehen hat. Dies gilt insbesondere für den Fahrzeughalter, der unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr mithaftet.

Obwohl nach der Neuregelung auch eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehen kann, spielt für das Oberlandesgericht Saarbrücken die Art des Verschuldens des Schadensverursachers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus weiterhin eine Rolle. Insbesondere ein vorsätzliches Verhalten kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs führen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer einen Radfahrer, der ihn angeblich vorher behindert und beleidigt hatte, absichtlich angefahren und schwer verletzt. Die Erhöhung des Schmerzensgeldes wurde damit begründet, dass bei einer vorsätzlichen Körperverletzung die sogenannte Genugtuungsfunktion eine nicht unerhebliche Rolle spielt.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.11.2007

NJW-Spezial 2008, 171