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Aktuelles im Juli 2008



„Turbo-Loch“ muss hingenommen werden

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Der Erwerber eines Neuwagens der Premiumklasse bemängelte, dass das gute Stück trotz der mehr als 200 PS eine Anfahrtsschwäche (Turbo-Loch) aufwies, die sich in einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Sekunde beim Anfahren äußerte. Händler und Hersteller konnten keine Abhilfe schaffen, sondern wiesen darauf hin, dass das Problem des Turbo-Lochs bei Dieselfahrzeugen seit 30 Jahren allgemein bekannt ist und bislang keine technische Lösung zur Abhilfe gefunden werden konnte. Der enttäuschte Autofahrer, übrigens ein Rechtsanwalt, erklärte daraufhin die Anfechtung des abgeschlossenen Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das Landgericht München I wies die Klage auf Rückabwicklung des Leasingvertrags ab. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte die Angaben des Herstellers wie folgt bestätigt: Die bemängelte Anfahrtsschwäche bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe entspricht dem Stand der Technik und insbesondere Dieselmotoren mit Turbolader fallen in das sogenannte „Turbo-Loch“. Dies ist seit dreißig Jahren bekannt und - bedauerlicherweise - noch immer Stand der Technik. Eine Täuschung des Autoverkäufers konnte das Gericht demnach nicht erkennen. Der Jurist musste den Wagen somit behalten.

Urteil des LG München I vom 14.05.2008

29 O 6962/07

Justiz Bayern online 

Kein Fahrverbot bei weit auseinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen

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Gegen einen Autofahrer kann nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht bereits dann wegen beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot verhängt werden, wenn die zur Begründung herangezogenen früheren Geschwindigkeitsverstöße von 25 km/h 14 Monate und von 33 km/h 21 Monate zurückliegen.

Beschluss des OLG Bamberg vom 15.10.2007

2 Ss OWi 263/07

DAR 2008, 150

Bei Betriebsprüfung aufgedeckte Straftat

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Decken Betriebsprüfer des Finanzamts bei einer Betriebsprüfung andere, nicht in ihren Bereich fallende, Unregelmäßigkeiten in einem Unternehmen auf, dürfen sie die dafür zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg keine rechtlichen Bedenken, dass die Finanzbeamten die Staatsanwaltschaft über außergewöhnlich hohe Provisionszahlungen der geprüften Firma an den Chef-Einkäufer eines Großkunden informierten, die eindeutig auf Korruption hindeuteten.

Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 13.02.2008

4 V 630/07

EFG 2008, 760

Gebrauchtwagenkauf: geringfügiger Mangel trotz Unfallschaden

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Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Eine solche Geringfügigkeit nimmt der Bundesgerichtshof bei einem wegen eines Unfallschadens mangelhaften Gebrauchtwagen an, wenn sich der Mangel allein in einer Minderung des Fahrzeugwerts auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die Geltendmachung der Kaufpreisminderung. Ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs besteht trotz des Mangels nicht.

Urteil des BGH vom 12.03.2008

VIII ZR 253/05

NZM 2008, 73