Impressum | English

Aktuelles im Juni 2008



Keine Haftung für brennendes Auto

oben
Wird ein geparktes Kraftfahrzeug von Randalierern in Brand gesetzt, haften der Halter und dessen Haftpflichtversicherung nicht für den entstandenen Schaden, wenn der Brand auf andere Fahrzeuge übergreift.

Urteil des BGH vom 27.11.2007
VI ZR 210/06
BGHR 2008, 581 

Rotlichtverstoß durch Lkw mit überlangem Bremsweg

oben
Der Fahrer eines Schwerfahrzeugs (hier Gefahrguttransporter) mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise innerorts so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden einzurichten, dass er in dieser Phase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren.

Überquert der Fahrer des schweren Fahrzeugs die Haltelinie, nachdem mindestens 0,05 Sekunden Rotlicht erschien, kann gegen ihn wegen des Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 50 Euro verhängt werden. Er kann sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass er im Falle einer Vollbremsung möglicherweise einen Auffahrunfall verursacht hätte.

Beschluss des OLG Oldenburg vom 29.05.2008

Ss 205/08



Zu forscher Linksabbieger

oben
Ein Linksabbieger hat sich bis zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, darf aber nicht darüber hinaus fahren, wenn sich Gegenverkehr nähert. Überfährt ein links abbiegender Autofahrer die Mittellinie so weit, dass ein entgegenkommender Fahrer mit einem fortgesetzten Linksabbiegen rechnen muss, trifft den Linksabbiegenden ein überwiegendes Verschulden, wenn der Vorfahrtsberechtigte in Anbetracht der unklaren Verkehrslage eine Vollbremsung einleitet und durch den Schleudervorgang gegen ein anderes Hindernis stößt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht nahm jedoch wegen der Überreaktion ein Mitverschulden des Geradeausfahrenden von 25 Prozent an.

Urteil des Brandenburgischen OLG vom 11.10.2007

12 U 24/07

Verdeckte Überwachung mittels GPS-Ortungsgerät

oben
Ein Mann entdeckte, dass im Motorraum seines Wagens heimlich ein GPS-Ortungsgerät montiert worden war, durch das jede Bewegung des Fahrzeuges überwacht werden konnte. Es stellte sich heraus, dass das Gerät von einer Detektei im Auftrag eines Unbekannten montiert wurde. Der Autofahrer verlangte die Preisgabe des Namens des Auftraggebers. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu.

In einer verdeckten Überwachung mittels eines in dem Kraftfahrzeug des Betroffenen eingebauten GPS-Ortungsgerätes liegt nicht nur eine Verletzung des Eigentums- bzw. Besitzrechts, sondern auch ein rechtswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die systematische, lückenlose Überwachung greift in rechtswidriger Weise auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dies gilt umso mehr, wenn die Überwachungsmaßnahme, wie hier, heimlich, ohne rechtfertigenden Grund und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt ist. In diesem Fall steht dem Betroffenen nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu, sondern auch ein Anspruch auf Preisgabe des Veranlassers der Überwachungsaktion.

Urteil des OLG Koblenz vom 30.05.2007

1 U 1235/06

JurPC Web-Dok. 84/2008