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Aktuelles im Mai 2008



Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Fahrtenschreiberauswertung

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Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes darf auch auf die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers eines Kraftfahrzeugs gestützt werden. Bei deutlichen und ohne weiteres vom Schaublatt ablesbaren Aufzeichnungen kann das Gericht auch von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen. Jedoch ist zum Ausgleich von Fehlerquellen ein Toleranzwert von 6 km/h in Abzug zu bringen.

Beschluss des OLG Bamberg vom 26.10.2007

 

Handynutzung an roter Ampel bei ausgeschaltetem Motor

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Das Benutzen eines Handys in einem mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel stehenden Kraftfahrzeug erfüllt nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.

Damit schließt sich das Oberlandesgericht Hamm einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (3 Ss OWi 1050/06) an, wonach die Handybenutzung ausnahmslos erlaubt ist, „wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist“.

Beschluss des OLG Hamm vom 06.09.2007

Geldbuße bei nicht ordnungsgemäß angelegtem Sicherheitsgurt

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Mittlerweile ist zweifelsfrei erwiesen, dass durch das Anlegen von Sicherheitsgurten die Zahl der Unfalltoten und Schwerverletzten erheblich gesenkt werden kann. Körperverletzungen bei Verkehrsunfällen können durch ordnungsgemäßes Anlegen eines Sicherheitsgurtes vermieden oder zumindest abgeschwächt werden. Das Nichtanlegen des Gurtes zieht ein Bußgeld von 30 Euro nach sich. Ein Bußgeld ist auch bei nicht ordnungsgemäßem Anlegen des Sicherheitsgurtes gerechtfertigt. Dementsprechend bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die gegen einen Autofahrer verhängte Geldbuße, der den Schultergurt nicht, wie vorgeschrieben über der Schulter, sondern unter dem linken Arm über die Brust gelegt und dann eingeklinkt hatte.

Beschluss des OLG Hamm vom 29.10.2007

Kein Abzug „neu für alt“ bei beschädigter Motorradkleidung

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Tritt durch eine Versicherungsleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung ein, kann der Ersatzpflichtige einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Dementsprechend ersetzen Haftpflichtversicherungen bei Beschädigungen von Kleidungsstücken des Geschädigten oft nur den erheblich geringeren Zeitwert.

Einen solchen Abzug braucht ein unfallgeschädigter Motorradfahrer bei der Schadensberechnung für Schutzbekleidung, wie Lederjacke, Helm und Stiefel, nicht hinnehmen. Auch ältere Schutzkleidung erfüllt in der Regel noch in vollem Umfang ihren Zweck. Für gebrauchte Lederjacken werden zudem oftmals sogar Liebhaberpreise bezahlt. Der Geschädigte kann daher bei entsprechendem Nachweis (Belege aufheben!) den jeweiligen Neupreis ersetzt verlangen.

Urteil des LG Darmstadt vom 28.08.2007