Aktuelles im April 2008
Schaden an Automatikfahrzeug in Waschanlage
Ein mit Automatikgetriebe ausgestatteter Pkw wurde bei der Benutzung einer Autowaschanlage beschädigt. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten stand fest, dass die Anlage einwandfrei funktionierte, was die Vermutung nahe legte, dass der Autofahrer versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt hatte. Dadurch wurde die Transportvorrichtung blockiert. Weil die Schadensursache letztlich nicht eindeutig geklärt werden konnte, wies das Landgericht Bochum die Klage des beweispflichtigen Fahrzeughalters ab.
Der Geschädigte konnte sich auch nicht darauf berufen, vom Bedienungspersonal nicht besonders darauf hingewiesen worden zu sein, dass bei Automatikfahrzeugen stets die Schaltposition „N“ zu wählen ist. Das Gericht hielt das Anbringen entsprechender Hinweisschilder für absolut ausreichend.
Urteil des LG Bochum vom 15.02.2007
Erzwingungshaft auch bei 5-Euro-Knöllchen
Weigert sich ein Autofahrer, eine gegen ihn rechtskräftig verhängte Geldbuße zu bezahlen, kann notfalls Erzwingungshaft angedroht und auch vollstreckt werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Viechtach verstößt es nicht gegen das so genannte Übermaßverbot, wenn die Erzwingungshaft bei einer nicht bezahlten Geldbuße von lediglich 5 Euro angeordnet wird (andere Auffassung Amtsgericht Lüdinghausen, 12.07.2005, AZ 10 OWi-22/05).
Beschluss des AG Viechtach vom 23.08.2007Mithaftung bei Auffahren auf liegen gebliebenes Unfallfahrzeug
Ein Autofahrer fuhr nachts auf der Autobahn auf ein nach einem Unfall auf der linken Fahrbahnseite liegen gebliebenes, unbeleuchtetes Fahrzeug auf. Das Oberlandesgericht Koblenz ging von einem 40-prozentigen Mitverschulden des Auffahrenden aus. Dieser hatte gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Da für ihn wegen der am rechten Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge und Personen die vorangegangene Unfallsituation erkennbar war, hätte er seine Geschwindigkeit erheblich vermindern und sich notfalls durch kurzes Aufblenden davon versichern müssen, dass sich auf der linken Seite keine Hindernisse befinden.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.07.2007Koppelung von Herstellergarantie an Wartung durch Vertragshändler („mobilo-life“-Garantie)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. Mit der entsprechenden Vertragsklausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Karlsruher Richter verneinten daher im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Diesem selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt.
Hinweis: Unter Experten ist umstritten, ob die Entscheidung mit der Gruppenfreistellungsverordnung für Kfz-Vertriebsvereinbarungen der EG-Kommission (VO 1400/2002) vereinbar ist. Möglicherweise wird sich daher noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Sache befassen.
Urteil des BGH vom 12.12.2007
