Aktuelles im März 2008
Bei Autobahnstau Warnblinkanlage einschalten
Wer bei der Annäherung an einen Autobahnstau vorschriftswidrig nicht die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs einschaltet, um so den nachfolgenden Verkehr zu warnen, kann in Höhe von 25 Prozent des Schadens haftbar gemacht werden, wenn ein nachfolgender Autofahrer zu spät reagiert und einen Auffahrunfall verursacht.
Urteil des LG Memmingen vom 24.07.2007
2 O 392/07 (nicht rechtskräftig)
Zahnriemenriss nach Werkstattaufenthalt
Eine Autowerkstatt muss einen Kunden anlässlich eines Inspektionstermins (noch) nicht auf einen vom Hersteller empfohlenen Auswechseltermin hinweisen, wenn die vom Hersteller empfohlene Frist zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist oder nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft. Reißt an dem Fahrzeug acht Monate später der Zahnriemen und entsteht hierdurch ein Motorschaden, kann die Werkstatt dafür nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des AG Brandenburg vom 08.01.2007
31 C 59/06
Kein Anscheinsbeweis bei Unfall mit vorausfahrendem Linksabbieger
Ein Pkw-Fahrer kollidierte mit einem nachfolgenden Taxi, als er nach links abbiegen wollte, und von der Geradeausfahrspur auf die hierfür vorgesehene Linksabbiegerspur wechselte. Dabei hatte er nicht oder zumindest zu spät geblinkt. Der Linksabbieger machte geltend, wie bei Auffahrunfällen gelte hier der so genannte Anscheinsbeweis, wonach davon auszugehen ist, dass der Fahrer des nachfolgenden Kfz mit zu wenig Abstand und/oder unaufmerksam gefahren sei.
Dieser Argumentation schloss sich das Oberlandesgericht Celle nicht an. Ergibt sich aus den Fahrzeugschäden, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Seite seines Fahrzeuges fuhr, liegt kein Auffahrunfall vor. Ein typisches Unfallgeschehen, das einen Anscheinsbeweis gegen den nachfolgenden Fahrzeugführer dahingehend begründet, er sei unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren, liegt in solchen Fällen nicht vor. Der Halter des Taxis musste sich allerdings die Betriebsgefahr des Fahrzeugs von 30 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des OLG Celle vom 05.12.2007
14 U 114/07Haftung eines Kindes für Fahrradunfall
Die (Mit-)Haftung von Kindern bis zum Alter von zehn Jahren ist nach der Neuregelung des Haftungsrechts zum 1. Juli 2002 bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 828 BGB). Dieses Haftungsprivileg greift nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ein, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort abgestellten Pkw streift und beschädigt (VI ZR 335/03).
Damit lässt sich aber nicht der Fall vergleichen, in dem ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Kinderfahrrad loslässt, damit dieses von alleine weiterrollt und dann führerlos auf die Fahrbahn gegen ein zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrendes Kraftfahrzeug stößt. Da es sich hier nicht um einen Unfall mit stehendem Verkehr handelt, scheidet nach der bestehenden gesetzlichen Regelung eine Haftung des Kindes aus.
Urteil des BGH vom 16.10.2007
VI ZR 42/07

