Aktuelles im Januar 2008
Gebrauchtwagenhändler haftet nicht für erhöhten Spritverbrauch
Ein Gebrauchtwagenhändler haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der verkaufte Wagen die vom Hersteller zugesagten Verbrauchswerte einhält, da der Verbrauch nach Iängerer Inbetriebnahme auch von der Pflege des Fahrzeugs, vom Einfahrverhalten und von der gewichtserhöhenden Sonderausstattung abhängt. Im Übrigen liegt ein lediglich unerheblicher Mangel vor, wenn der vom Hersteller angegebene Durchschnittsverbrauch um weniger als 10 Prozent überschritten wird.
Urteil des OLG Naumburg vom 28.02.2007
Autobahnunfall: erhöhter Mithaftungsanteil wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Ein Pkw-Fahrer wechselte, um einem in die Autobahn einfahrenden Wagen das Einfädeln zu ermöglichen, von der rechten auf die linke Fahrspur. Kurz danach fuhr ein Motorradfahrer, der sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h auf der Überholspur näherte, von hinten auf den Pkw auf.
Dem
Pkw-Fahrer war letztlich kein Fehlverhalten nachzuweisen. Daher musste die
Haftungsverteilung nach der Höhe der jeweiligen Betriebsgefahr der
unfallbeteiligten Fahrzeuge beurteilt werden. Wegen der deutlichen
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h stufte das
Oberlandesgericht Koblenz die Betriebsgefahr des Motorrads mindestens genauso
hoch ein wie die des vorausfahrenden Pkws. Demzufolge traf beide
Unfallbeteiligte eine gleich hohe Mithaftung.
Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2007
Bußgeld für Handy-Nutzung bei angeblicher Funktionsprüfung
Die Frage der unerlaubten Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt ist allein danach zu beurteilen, ob das Handy in der Hand gehalten wird oder nicht. Eine Geldbuße für verbotenes Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung kann daher auch dann verhängt werden, wenn der Autofahrer das Telefon nur aufnimmt und an sein Ohr hält, um (angeblich) anhand des Signaltons die Funktionsfähigkeit des Mobiltelefons zu überprüfen.
Beschluss des OLG Hamm vom 28.12.2006
Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf BAB
Beruft sich ein Fahrzeughalter auf sein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht, muss er sich darüber im Klaren sein, dass ihm dies als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten und die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann. Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hält die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn nicht für unverhältnismäßig.
Beschluss des OVG Saarland vom 25.05.2007

